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Ortsgemeinde Trimbs

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Benutzungs- und Kostenordnung

Benutzungs- und Kostenordnung für das Bürgerhaus Trimbs 

Präambel

Das Bürgerhaus Trimbs ist ein Ort, an dem Kommunikation und Begegnung, die Pflege des Vereinslebens, sowie ein Austausch von Generationen und Kulturen stattfindet. Hier können Vereine, Initiativen und Gruppen ihre Aktivitäten insbesondere für Trimbser Bürger durchführen. Das Bürgerhaus dient der Unterstützung und Förderung von bürgerschaftlich engagierten Gruppen. Es lebt vom Engagement der Menschen, die es besuchen. Dieser gemeinsamen Zielsetzung verpflichten sich alle Vereine, Initiativen und Gruppen, die es nutzen, sowie die Ortsgemeinde Trimbs als Trägerin des Bürgerhauses.

§ 1

Zweckbestimmung

Das Bürgerhaus Trimbs steht den Einwohnern, örtlichen Vereinen, Initiativen, und Gruppen nach Maßgabe dieser Benutzungs- und Kostenordnung zur Verfügung, soweit es nicht für Zwecke der Ortsgemeinde Trimbs benötigt wird. Es kann auch auswärtigen Antragstellern überlassen werden.

§ 2

Art und Umfang der Gestattung

  1. Das Bürgerhaus Trimbs dient allen öffentlichen, vereinseigenen und privaten Veranstaltungen. Die Veranstaltung darf weder den Gesetzen noch den guten Sitten zuwiderlaufen, noch dem Ansehen der Ortsgemeinde abträglich sein. Politische Gruppen und Vereinigungen, die das Bürgerhaus Trimbs zur Durchführung politischer Veranstaltungen in Anspruch nehmen wollen, werden nur zugelassen, wenn es sich nicht um vom Bundesverfassungsgericht verbotene Vereinigungen sowie extremen Gruppen, deren Ziele nicht mit den Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland übereinstimmen, handelt.
  2. Die Gestattung der Benutzung des Bürgerhauses Trimbs ist bei der Ortsgemeinde Trimbs zu beantragen. Sie setzt den Abschluss eines Raumnutzungsvertrages voraus, in dem Nutzungszweck und Nutzungszeit festgelegt, sowie diese Benutzungs- und Kostenordnung als Vertragsbestandteil anerkannt wird.
  3. Bei mehreren Anträgen zum gleichen Zeitraum oder sich überschneidenden Zeiträumen entscheidet die Ortsgemeinde im pflichtgemäßen Ermessen. Zu berücksichtigen hierbei ist der Bedarf der Interessenten, die Förderungswürdigkeit der Veranstaltung, das Interesse der Allgemeinheit an einer solchen Veranstaltung, die Zuverlässigkeit des Veranstalters und der Zeitpunkt des Antragseingangs.
  4. Ab 22.00 Uhr hat sich jede Nutzergruppe so zu verhalten, dass in den angrenzenden Wohneinheiten keine Ruhestörung durch Lärmbelästigung entsteht. Die Fenster sind geschlossen zu halten. Das Bürgerhaus (einschließlich der Aufräumarbeiten) ist spätestens um 24:00 Uhr zu verlassen.
  5. Tieren ist der Zutritt des Bürgerhauses nicht erlaubt.
  6. Sämtliche Räume des Bürgerhauses sind rauchfreie Zone.
  7. Die Gestattung der Benutzung des Bürgerhauses Trimbs kann aus wichtigen Gründen durch den Ortsbürgermeister oder dessen Vertreter abgelehnt werden.
  8. Eine Untervermietung ist ausdrücklich ausgeschlossen. 

§ 3

Umfang der Vermietung und Benutzung

  1. Die Benutzung umfasst den im Erdgeschoss befindlichen Mehrzweckraum, die Küche, den Flur, die Garderobe und die Sanitäreinrichtungen. Alle Räume und Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu behandeln.
  2. Die Räume sind so zu nutzen, dass die Sicherheit der Benutzer gewährleistet ist. Die Notausgänge dürfen während einer Veranstaltung nicht zugestellt und nicht abgeschlossen werden.
  3. Die Anbringung einer Dekoration oder Ausschmückung ist vor Nutzung mit der Ortsgemeinde abzusprechen. Sie muss so beschaffen sein, dass keine Beschädigung der Einrichtung entstehen kann. Zur Anbringung der Dekoration dürfen am Gebäude (Böden, Wände, Decken) und den Einrichtungsgegenständen weder Nägel noch Tacker verwendet werden.
  4. Nach der Veranstaltung sind die Räume, die Einrichtungsgegenstände und die Außenanlage rund um das Bürgerhaus wieder in den vorgefundenen Zustand zu versetzen. Fenster und Türen sind zu verschließen und Lichtquellen auszuschalten.

§ 4

Mietzins, Kaution

Für die Nutzung des Bürgerhauses wird ein Mietpreis erhoben. Dieser wird für die Unterhaltung des Gebäudes und seiner Einrichtungen verwendet. Die Nutzungskosten betragen:

           Privatpersonen mit Wohnsitz in Trimbs           90,00 €/Tag
           Auswärtige Privatpersonen und auswärtige Vereine         180,00 €/Tag
           Stundenweise Nutzung (Mindestens 3 Stunden) 15,00 €/Stunde
           Energiepauschale 60,00 €
           Endreinigungspauschale 50,00 €

Eine Kaution ist bei Nutzungsbeginn (Schlüsselübergabe/Einweisung) zu entrichten. Eventuell anfallende Restkosten werden mit der Kaution verrechnet:

           Privatpersonen mit Wohnsitz in Trimbs                                                              150,00 €
           Auswärtige Privatpersonen und auswärtige Vereine                                                              250,00 €
           Stundenweise Nutzung                                                              100,00 €

§ 5

Reinigung

  1. Nach jeder Nutzung sind die angemieteten Räumlichkeiten und der Eingangsbereich besenrein zu verlassen. Die Endreinigung erfolgt durch eine von der Ortsgemeinde beauftragte Person. Ist die vom Nutzer zu erbringende Reinigungsleistung nicht zufriedenstellend sind der Ortsgemeinde die entstehenden Mehrkosten vom Nutzer zu erstatten.
  2. Der vom Nutzer produzierte Abfall ist in den bereitgestellten Entsorgungsgefäßen zu sammeln und in Eigenverantwortung ordnungsgemäß zu entsorgen.
  3. Die Räumung und Reinigung der angemieteten Räumlichkeiten, des Eingangs-bereiches und des benutzten Inventars ist vom Benutzer in der Regel bis spätestens 12.00 Uhr des darauffolgenden Tages durchzuführen. In Sonderfällen kann auch eine frühere Räumung und Reinigung vereinbart werden. 

§ 6

Haftung

  1. Der Mieter haftet der Ortsgemeinde für alle Schäden, die dieser aus der Vermietung und Zulassung der Veranstaltung entstehen. Beschädigungen und Verluste, die durch die Benutzung entstehen, sind sofort und unaufgefordert dem Ortsbürger-meister oder dem von ihm Beauftragten anzuzeigen. Dies gilt auch für einen möglichen Schlüsselverlust und den damit verbundenen Austausch der Schließanlage.
  2. Der Mieter stellt die Ortsgemeinde und die Besucher seiner Veranstaltungen von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragte, und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume sowie Zugänge zu den Räumen oder Anlagen stehen.
  3. Der Mieter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.

§ 7

Verwaltung, Aufsicht, Hausrecht

Verwaltung und Aufsicht des Bürgerhauses obliegen dem Ortsbürgermeister. Bei Abwesenheit wird die Verwaltung und Aufsicht von seinem allgemeinen Vertreter (Beigeordneten) wahrgenommen. Das Hausrecht im Bürgerhaus steht der Ortsgemeinde sowie den von ihr Beauftragten zu. Den Anordnungen der Beauftragten ist Folge zu leisten.

§ 8

Hausordnung

Mit der Unterschrift unter den Raumnutzungsvertrag übernimmt der Mieter für die Zeit der Nutzung die Verantwortung für die Einhaltung der Hausordnung.

§ 9

Sonstiges

Bei Inanspruchnahme des Bürgerhauses sind neben dieser Benutzungs- und Kostenordnung die Bestimmungen

  • des Gesetzes zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz, JÖSchG)
  • der Gaststättenverordnung (GastVO)
  • der Gewerbeordnung (GewO)
  • der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)

in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Für benötigte Erlaubnisse (z.B. Schankerlaubnis) ist grundsätzlich der Nutzer zuständig.

§ 10

Inkrafttreten

Die Benutzungs- und Kostenordnung tritt am Tage nach Veröffentlichung in Kraft.

Trimbs, 08.07.2013

Ortsbürgermeister

 

Anlage

Hausordnung

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